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Volksentscheid: „Brandenburg in guter Verfassung“

Am 14. Juni 1992 haben die Brandenburgerinnen und Brandenburger bei einem Volksentscheid die Verfassung des Landes angenommen. Sie bildet seit 28 Jahren das stabile Fundament des Zusammenlebens und Handelns im Land Brandenburg.
„Jede Verfassung ist ein Spiegelbild ihrer Zeit und muss die wesentlichen politischen Impulse, Erfahrungen und Bestrebungen ihrer Entstehungszeit zum Ausdruck bringen.“ (Dr. Hans-Otto Bräutigam, brandenburgischer Justizminister 1990 – 1999)
Die brandenburgische Verfassung wird am 14. April 1992 als erste unter den Landesverfassungen der neuen Bundesländer durch den Landtag verabschiedet und zwei Monate später, am 14. Juni 1992, per Volksentscheid durch die Brandenburgerinnen und Brandenburger angenommen. Es handelt sich um die erste Vollverfassung eines deutschen Bundeslandes seit 1949, sie besteht also aus einem Grundrechtsteil und einem staatsorganisatorischen Teil. In Ergänzung des bereits gültigen Grundrechtskataloges im Grundgesetz entscheiden sich die Verfassungsmütter und -väter ganz bewusst dafür, wesentliche Grundrechte und Staatsziele auch in die Landesverfassung aufzunehmen: Dazu zählen unter anderem das Recht auf Bildung (Artikel 29), der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Artikel 39), das Recht auf eine angemessene Wohnung (Artikel 47) und das Recht auf Arbeit (Artikel 48). Infolge der Bürgerbewegung und des friedlichen Wandels in der DDR 1989/90 werden viele Freiheitsrechte ausdrücklich formuliert: So etwa die gegenseitige Verpflichtung zur Anerkennung der Würde des Menschen (Artikel 7), das Verbot der Misshandlung festgehaltener Personen (Artikel 9) oder das Verbot der Behinderung journalistischer Arbeit (Artikel 19). Im staatsorganisatorischen Teil zeugen viel Regelungen vom Bemühen um politische Transparenz und die Verhinderung von Machtmissbrauch: Die Möglichkeit der Abgeordneten zur Akteneinsicht (Artikel 56), die Betonung der Rechte der Abgeordneten (Artikel 66/67), die Schaffung von Volksinitiative und Volksentscheid oder auch die Möglichkeit der Auflösung des Landtages durch Volksentscheid (Artikel 76/78). Im Unterschied zum Deutschen Bundestag genießen Abgeordnete in Brandenburg zudem nur auf Antrag parlamentarische Immunität (Artikel 58), also einen gesetzlich garantierten Schutz vor Strafverfolgung. Die brandenburgische Verfassung bezieht außerdem weitere regionale Besonderheiten des Bundeslandes mit ein. Der nationalen Minderheit der Sorben/Wenden sichert sie den Anspruch auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität und ihres angestammten Siedlungsgebietes zu (Artikel 25). Um eine entsprechende politische Mitbestimmung zu ermöglichen, gilt bei Landtagswahlen für sorbische/wendische Parteien beispielsweise nicht die sonstige Fünf-Prozent-Hürde.
„So viel Lob und Tadel hat keine Verfassungsarbeit bekommen, und das kann ja nur bedeuten, dass es mindestens kein Mittelmaß gewesen ist, was dort geleistet worden ist.“ (Manfred Stolpe, brandenburgischer Ministerpräsident 1990–2002)
Im Landtag bekommt die Verfassung am 14.04.1992 mit 72-Ja bei 11 Nein-Stimmen klar die notwendige Mehrheit. Beim darauffolgenden Volksentscheid wird die Landesverfassung mit 94 Prozent der Stimmen von den Brandenburgerinnen und Brandenburgern angenommen. Die Verfassung des Landes Brandenburg ist beim Landtag Brandenburg abrufbar.
Foto: SPD Brandenburg

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